Informationen zu gesetzlicher Betreuung

von Bärbel Zimmer

(Aus dem Rundbrief O4 07.2002 des LVPE Saar, Saarbrücken. Viele Hinweise in diesem Artikel sind jedoch nicht nur für Psychiatrieerfahrene des Saarlandes relevant.)

 


Bei Menschen mit längerfristigen oder sich häufenden psychischen Krisen kann es vorkommen, dass die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für notwendig erachtet wird. Der Betroffene kann selbst eine Betreuung beantragen, was in der Regel nur selten vorkommt. Jede Person, die es für notwendig hält und mit der betreffenden Person in Kontakt steht, kann einen Antrag bei Gericht stellen.


Die Betreuung wird in der Regel beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt. Der zuständige Richter benötigt immer ein ärztliches Gutachten und muss vor der Entscheidung mit der betreffenden Person ein persönliches Gespräch führen und sich selbst davon überzeugen, dass eine Betreuung notwendig ist. Der Richter setzt dann eine Person ein, welche die Betreuung übernimmt. Die Auswahl der Betreuer sollte sich am Wunsch der betreffenden Person orientieren. Wird kein Wunsch geäussert, werden in der Regel Familienangehörige, Ehrenamtliche oder Berufsbetreuer eingesetzt. Berufsbetreuer werden nach Stunden bezahlt. Je nach Einkommen und Vermögen müssen die Kosten selbst gezahlt werden.

 


Auswirkungen einer gesetzlichen Betreuung:


Es gibt drei Bereiche, in die sich die gesetzliche Betreuung unterteilt. Die einzelnen Betreuungsbereiche können von einem Betreuer oder von verschiedenen Personen übernommen werden.


- Vermögenssorge: Betrifft die Regelung aller finanzieller Angelegenheiten.


- Gesundheitssorge: Entscheidung und Zustimmung bezüglich allen medizinischen Massnahmen


- Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Betreuer entscheidet über den Aufenthalt.

 


Was tun, wenn ich die Betreuung aufheben lassen will?


Ist eine Betreuung erst mal eingerichtet, zeigt die Erfahrung, dass es äußerst schwierig ist, die Betreuung wieder los zu werden. Die Betroffenen können eine Aufhebung selbst bei Gericht beantragen. Der Antrag muss inhaltlich gut vorbereitet werden. Man sollte möglichst Hilfe bei einer neutralen Fachkraft suchen, z.B. Sozialberatungsstellen. Es wird ein medizinisches Gutachten benötigt, aus dem hervorgeht, dass die Betreuung nicht mehr notwendig ist. Der behandelnde Facharzt muss überzeugt werden. Dies ist in der Regel nur schwer zu erwirken, ist aber auch möglich. Ausserdem müsste auch der Betreuer aktiv auf eine Aufhebung der Betreuung hin wirken und befürworten. Das wäre der Idealfall.

 


Was kann ich tun, um die Errichtung einer Betreuung zu vermeiden?


Für den Krisenfall könnt ihr Vorsorge treffen, z.B. eine Behandlungsverfügung formulieren. Vordrucke und Hilfestellung beim Ausfüllen bekommt ihr über das Büro beim LVPE. In dieser Verfügung könnt ihr schon Regelungen treffen, damit z.B. die Vermögenssorge nicht unter Betreuung gestellt werden muss, oder bezüglich der Behandlung klare Vorgaben machen, ihr könnt mehrere Vertrauenspersonen benennen, die sich für euch einsetzen, ihr könnt bereits im Vorfeld einen Fachanwalt benennen, der eure Rechte vertritt. Ausserdem besteht die Möglichkeit, eine Person zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung nicht abzuwenden ist, diese übernimmt. An diese Vorgabe ist der zuständige Richter gebunden.


Mit Personen, die für euch als Vertrauensperson eventuell als Betreuer tätig werden sollten, müssen unbedingt persönliche Gespräche geführt werden, wie und welche Hilfen und Vorgehensweisen im Krisenfall sinnvoll und notwendig sind, was die Vertrauenspersonen tun dürfen und unbedingt tun sollten.


In Saarbrücken besteht ausserdem die Möglichkeit, eine Sozialbeistandschaft zu bekommen. Vorübergehend wird jemand eingesetzt, der dabei behilflich ist, den Alltag und das „Drumherum" wieder auf die Reihe zu bekommen. Eine Betreuung ist dann nicht mehr notwendig. In anderen Landkreisen besteht diese Möglichkeit nur bedingt. Die Beantragung einer Sozialbeistandschaft ist empfehlenswert und kann auch in anderen Landkreisen probiert werden. Infos erhaltet ihr über unser Büro (siehe unter LVPE Saar) oder direkt beim Stadtverband Saarbrücken.

 


Wenn eine Betreuung besteht, welche Rechte habe ich?


Wer mit dem, was der Betreuer entscheidet, nicht einverstanden ist, kann sich jederzeit schriftlich oder persönlich an den zuständigen Richter beim Amtsgericht wenden, Beschwerde einlegen, eigene Vorstellungen und Wünsche vortragen und um richterliche Entscheidung bitten. Dies sollte inhaltlich gut vorbereitet sein, am besten schriftlich erfolgen. Jemand mit Fachwissen sollte es gelesen haben, bei persönlichen Gesprächen sollte eine Person des Vertrauens dabei sein.


Wer mit der Person oder Einstellung seines Betreuers nicht zurecht kommt, z.B wenn ständig unterschiedliche Meinungen bestehen und eine Besserung der Beziehung nicht möglich ist, kann einen Betreuerwechsel beantragen. Vorsicht: wer dreimal im Jahr einen Betreuerwechsel anstrebt, wird dann nicht mehr ernst genommen. Deshalb muss der Antrag auf Betreuerwechsel gut vorbereitet und begründet werden. Nach Möglichkeit sollte man sich fachliche Unterstützung z.B. bei einer Sozialberatungsstelle, einem Betreuungsverein oder fachkundigen Privatpersonen suchen. Im Vorfeld sollte unbedingt ein neuer Betreuer gesucht werden, mit dem die eigenen Wünsche und Vorstellungen bereits besprochen werden.

 


Wie finde ich einen Betreuer, der für meine Situation und meine Wünsche geeignet ist?


Informationen einholen, ob Betreuer bekannt sind, die für geeignet gehalten werden, sich an Betreuungsvereine wenden oder Privatpersonen aus Freundeskreis oder Familie. Darauf achten, dass die Grundeinstellungen und Interessen zusammenpassen.
Man kann mit mehreren Personen quasi eine Art Bewerbungsgespräch durchführen. Eine Liste mit wichtigen Fragen vorbereiten und zu den Gesprächen mitnehmen, auch bei Privatpersonen wesentliche Fragen ansprechen und abklären.

 


Frageliste zu Feststellung der Eignung eines Betreuers:


Welche Haltungen und Einstellungen sollte mein Betreuer mitbringen? Hier werden nur einige Fragestellungen aufgeführt. Jeder sollte sich überlegen, welche konkreten Fragen sich für ihn selbst ergeben. Die Liste kann beliebig verändert werden.


- Gehen Sie davon aus, dass Menschen mit psychischen Krisen auch bei häufigem Auftreten fähig sind, sich zu entwickeln und ein wieder völlig selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen können?


- Sind psychische Krisen (z.B. Psychosen) Ihrer Ansicht nach nicht heilbare Stoffwechselerkrankungen, die grundsätzlich nur mit Medikamenten behandelt werden können?


- Sind Sie bereit, mich in meiner Entwicklung zu unterstützen und zu fördern mit dem Ziel, dass die Betreuung zukünftig aufgehoben werden kann?


- Haben Sie Erfahrung im Umgang mit Menschen in akuten psychotischen Krisen?


- Wann und wie schnell würden Sie eine Klinikeinweisung auch gegen meinen Willen umsetzen?

- Ich habe eine Behandlungsverfügung für den Krisenfall. Sind Sie bereit, eine Klinikeinweisung so lange wie möglich aufzuschieben und mit den von mir benannten Vertrauenspersonen konstruktiv zu kooperieren?


- Haben Sie Kenntnisse bezüglich der Behandlung mit Psychopharmaka und Elektroschocktherapie?


- Wenn ja: wie stehen Sie dazu? Sind Ihnen die gravierenden Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt?


- Sind Sie bereit, sich diesbezüglich detaillierter zu informieren, damit Sie im Notfall der Behandlung mit bestimmten Methoden und Medikamenten widersprechen könnten?


- Sind Sie bereit, bezüglich der finanziellen Angelegenheiten sich nur dann einzumischen, wenn es offensichtlich Probleme gibt und nur dort, wo es zwingend richterlich vorgeschrieben ist, wenn es z.B. um hohe Beträge geht ?....

 

Bärbel Zimmer