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Informationen
zu gesetzlicher Betreuung
von
Bärbel Zimmer
(Aus
dem Rundbrief O4 07.2002 des LVPE Saar, Saarbrücken. Viele Hinweise
in diesem Artikel sind jedoch nicht nur für Psychiatrieerfahrene
des Saarlandes relevant.)
Bei Menschen mit längerfristigen oder sich häufenden psychischen
Krisen kann es vorkommen, dass die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung
für notwendig erachtet wird. Der Betroffene kann selbst eine Betreuung
beantragen, was in der Regel nur selten vorkommt. Jede Person, die es
für notwendig hält und mit der betreffenden Person in Kontakt
steht, kann einen Antrag bei Gericht stellen.
Die Betreuung wird in der Regel beim örtlich zuständigen Amtsgericht
beantragt. Der zuständige Richter benötigt immer ein ärztliches
Gutachten und muss vor der Entscheidung mit der betreffenden Person
ein persönliches Gespräch führen und sich selbst davon
überzeugen, dass eine Betreuung notwendig ist. Der Richter setzt
dann eine Person ein, welche die Betreuung übernimmt. Die Auswahl
der Betreuer sollte sich am Wunsch der betreffenden Person orientieren.
Wird kein Wunsch geäussert, werden in der Regel Familienangehörige,
Ehrenamtliche oder Berufsbetreuer eingesetzt. Berufsbetreuer werden
nach Stunden bezahlt. Je nach Einkommen und Vermögen müssen
die Kosten selbst gezahlt werden.
Auswirkungen einer gesetzlichen Betreuung:
Es gibt drei Bereiche, in die sich die gesetzliche Betreuung unterteilt.
Die einzelnen Betreuungsbereiche können von einem Betreuer oder
von verschiedenen Personen übernommen werden.
- Vermögenssorge: Betrifft die Regelung aller finanzieller Angelegenheiten.
- Gesundheitssorge: Entscheidung und Zustimmung bezüglich allen
medizinischen Massnahmen
- Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Betreuer entscheidet über den
Aufenthalt.
Was tun, wenn ich die Betreuung aufheben lassen will?
Ist eine Betreuung erst mal eingerichtet,
zeigt die Erfahrung, dass es äußerst schwierig ist, die Betreuung
wieder los zu werden. Die Betroffenen können eine Aufhebung selbst
bei Gericht beantragen. Der Antrag muss inhaltlich gut vorbereitet werden.
Man sollte möglichst Hilfe bei einer neutralen Fachkraft suchen,
z.B. Sozialberatungsstellen. Es wird ein medizinisches Gutachten benötigt,
aus dem hervorgeht, dass die Betreuung nicht mehr notwendig ist. Der
behandelnde Facharzt muss überzeugt werden. Dies ist in der Regel
nur schwer zu erwirken, ist aber auch möglich. Ausserdem müsste
auch der Betreuer aktiv auf eine Aufhebung der Betreuung hin wirken
und befürworten. Das wäre der Idealfall.
Was kann ich tun, um die Errichtung einer Betreuung zu vermeiden?
Für den Krisenfall könnt ihr Vorsorge treffen, z.B. eine Behandlungsverfügung
formulieren. Vordrucke und Hilfestellung beim Ausfüllen bekommt
ihr über das Büro beim LVPE. In dieser Verfügung könnt
ihr schon Regelungen treffen, damit z.B. die Vermögenssorge nicht
unter Betreuung gestellt werden muss, oder bezüglich der Behandlung
klare Vorgaben machen, ihr könnt mehrere Vertrauenspersonen benennen,
die sich für euch einsetzen, ihr könnt bereits im Vorfeld
einen Fachanwalt benennen, der eure Rechte vertritt. Ausserdem besteht
die Möglichkeit, eine Person zu benennen, die für den Fall,
dass eine Betreuung nicht abzuwenden ist, diese übernimmt. An diese
Vorgabe ist der zuständige Richter gebunden.
Mit Personen, die für euch als Vertrauensperson eventuell als Betreuer
tätig werden sollten, müssen unbedingt persönliche Gespräche
geführt werden, wie und welche Hilfen und Vorgehensweisen im Krisenfall
sinnvoll und notwendig sind, was die Vertrauenspersonen tun dürfen
und unbedingt tun sollten.
In Saarbrücken besteht ausserdem die Möglichkeit, eine Sozialbeistandschaft
zu bekommen. Vorübergehend wird jemand eingesetzt, der dabei behilflich
ist, den Alltag und das Drumherum" wieder auf die Reihe zu
bekommen. Eine Betreuung ist dann nicht mehr notwendig. In anderen Landkreisen
besteht diese Möglichkeit nur bedingt. Die Beantragung einer Sozialbeistandschaft
ist empfehlenswert und kann auch in anderen Landkreisen probiert werden.
Infos erhaltet ihr über unser Büro (siehe unter LVPE
Saar) oder direkt beim Stadtverband Saarbrücken.
Wenn eine Betreuung besteht, welche Rechte habe ich?
Wer mit dem, was der Betreuer entscheidet,
nicht einverstanden ist, kann sich jederzeit schriftlich oder persönlich
an den zuständigen Richter beim Amtsgericht wenden, Beschwerde
einlegen, eigene Vorstellungen und Wünsche vortragen und um richterliche
Entscheidung bitten. Dies sollte inhaltlich gut vorbereitet sein, am
besten schriftlich erfolgen. Jemand mit Fachwissen sollte es gelesen
haben, bei persönlichen Gesprächen sollte eine Person des
Vertrauens dabei sein.
Wer mit der Person oder Einstellung seines Betreuers nicht zurecht kommt,
z.B wenn ständig unterschiedliche Meinungen bestehen und eine Besserung
der Beziehung nicht möglich ist, kann einen Betreuerwechsel beantragen.
Vorsicht: wer dreimal im Jahr einen Betreuerwechsel anstrebt, wird dann
nicht mehr ernst genommen. Deshalb muss der Antrag auf Betreuerwechsel
gut vorbereitet und begründet werden. Nach Möglichkeit sollte
man sich fachliche Unterstützung z.B. bei einer Sozialberatungsstelle,
einem Betreuungsverein oder fachkundigen Privatpersonen suchen. Im Vorfeld
sollte unbedingt ein neuer Betreuer gesucht werden, mit dem die eigenen
Wünsche und Vorstellungen bereits besprochen werden.
Wie finde ich einen Betreuer, der für meine Situation und meine
Wünsche geeignet ist?
Informationen einholen, ob Betreuer bekannt
sind, die für geeignet gehalten werden, sich an Betreuungsvereine
wenden oder Privatpersonen aus Freundeskreis oder Familie. Darauf achten,
dass die Grundeinstellungen und Interessen zusammenpassen.
Man kann mit mehreren Personen quasi eine Art Bewerbungsgespräch
durchführen. Eine Liste mit wichtigen Fragen vorbereiten und zu
den Gesprächen mitnehmen, auch bei Privatpersonen wesentliche Fragen
ansprechen und abklären.
Frageliste zu Feststellung der Eignung eines Betreuers:
Welche Haltungen und Einstellungen sollte
mein Betreuer mitbringen? Hier werden nur einige Fragestellungen aufgeführt.
Jeder sollte sich überlegen, welche konkreten Fragen sich für
ihn selbst ergeben. Die Liste kann beliebig verändert werden.
- Gehen Sie davon aus, dass Menschen mit psychischen Krisen auch bei
häufigem Auftreten fähig sind, sich zu entwickeln und ein
wieder völlig selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen
können?
- Sind psychische Krisen (z.B. Psychosen) Ihrer Ansicht nach nicht heilbare
Stoffwechselerkrankungen, die grundsätzlich nur mit Medikamenten
behandelt werden können?
- Sind Sie bereit, mich in meiner Entwicklung zu unterstützen und
zu fördern mit dem Ziel, dass die Betreuung zukünftig aufgehoben
werden kann?
- Haben Sie Erfahrung im Umgang mit Menschen in akuten psychotischen
Krisen?
- Wann und wie schnell würden Sie eine Klinikeinweisung auch gegen
meinen Willen umsetzen?
-
Ich habe eine Behandlungsverfügung für den Krisenfall. Sind
Sie bereit, eine Klinikeinweisung so lange wie möglich aufzuschieben
und mit den von mir benannten Vertrauenspersonen konstruktiv zu kooperieren?
- Haben Sie Kenntnisse bezüglich der Behandlung mit Psychopharmaka
und Elektroschocktherapie?
- Wenn ja: wie stehen Sie dazu? Sind Ihnen die gravierenden Wirkungen
und Nebenwirkungen bekannt?
- Sind Sie bereit, sich diesbezüglich detaillierter zu informieren,
damit Sie im Notfall der Behandlung mit bestimmten Methoden und Medikamenten
widersprechen könnten?
- Sind Sie bereit, bezüglich der finanziellen Angelegenheiten sich
nur dann einzumischen, wenn es offensichtlich Probleme gibt und nur
dort, wo es zwingend richterlich vorgeschrieben ist, wenn es z.B. um
hohe Beträge geht ?....
Bärbel
Zimmer
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